B. Gerichtsentscheide 3446 heblichkeit einer Behauptung, die das Gericht als unerheblich betrach-tet und daher darüber keinen Beweis ausgehoben hat, neu aufzuwer-fen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 368). Mit der Einstellung des wiedereröffneten Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist die Ausgangslage, wie sie bei der Urteilsfällung vor-lag, dieselbe geblieben. Die vom Gesuchsteller eingereichte neue Tatsache führt aufgrund des Gesagten zu keiner günstigeren Be
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2004 3446
B. Gerichtsentscheide 3446
heblichkeit einer Behauptung, die das Gericht als unerheblich betrach-tet und daher darüber keinen Beweis ausgehoben hat, neu aufzuwer-fen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 368). Mit der Einstellung des wiedereröffneten Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist die Ausgangslage, wie sie bei der Urteilsfällung vor-lag, dieselbe geblieben. Die vom Gesuchsteller eingereichte neue Tatsache führt aufgrund des Gesagten zu keiner günstigeren Be
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