B. Gerichtsentscheide 3426 der Kautionsverfügung auch Unangemessenheit gerügt werden kön-ne, hat sich die Justizaufsichtskommission am 15. März 2001 (Ent-scheid betr. Sicherheitsleistung, J. 2/01) geäussert. Dort wurde aus-geführt, es sei nicht einzusehen, weshalb für Verfügungen nach Art. 93 ff. ZPO etwas anderes gelten solle als für alle übrigen Beschwer-degegenstände. Die in Art. 280 ff. ZPO getroffene Regelung des Be-schwerdeverfahrens sei im Rahmen des Rechtsmittelsystems umfas-send und
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2003 3426
B. Gerichtsentscheide 3426
der Kautionsverfügung auch Unangemessenheit gerügt werden kön-ne, hat sich die Justizaufsichtskommission am 15. März 2001 (Ent-scheid betr. Sicherheitsleistung, J. 2/01) geäussert. Dort wurde aus-geführt, es sei nicht einzusehen, weshalb für Verfügungen nach Art. 93 ff. ZPO etwas anderes gelten solle als für alle übrigen Beschwer-degegenstände. Die in Art. 280 ff. ZPO getroffene Regelung des Be-schwerdeverfahrens sei im Rahmen des Rechtsmittelsystems umfas-send und
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