B. Gerichtsentscheide 2232 soweit ersichtlich, keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-gegenstehen, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Einer Beschwerde gegen eine ungenügend begründete Zu-schlagsverfügung wird in aller Regel die aufschiebende Wirkung ge-währt. Diese Anordnung kann im Verlaufe des späteren Verfahrens allenfalls widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die Vor-aussetzungen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gegeben sind. VGP 24.12.200
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2003 2232
B. Gerichtsentscheide 2232
soweit ersichtlich, keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-gegenstehen, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Einer Beschwerde gegen eine ungenügend begründete Zu-schlagsverfügung wird in aller Regel die aufschiebende Wirkung ge-währt. Diese Anordnung kann im Verlaufe des späteren Verfahrens allenfalls widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die Vor-aussetzungen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gegeben sind. VGP 24.12.200
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