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ARGVP 2003 2229

Appenzell A.Rh. · 2003-03-03 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2229 Möglichkeit besteht, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen, so bele-gen doch alle aktenkundigen Vorkehrungen die Absicht des Be-schwerdeführers, die Firma endgültig zu liquidieren. Unter diesen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vor-schriften über die Kurzarbeitsentschädigung jedenfalls ab dem 3. März 2003 ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sind somit ab dem 3. März 2003 gegeben. In diesem

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B. Gerichtsentscheide 2229

Möglichkeit besteht, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen, so bele-gen doch alle aktenkundigen Vorkehrungen die Absicht des Be-schwerdeführers, die Firma endgültig zu liquidieren. Unter diesen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vor-schriften über die Kurzarbeitsentschädigung jedenfalls ab dem 3. März 2003 ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sind somit ab dem 3. März 2003 gegeben. In diesem

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