A. Verwaltungsentscheide 1396 1396 Baubewilligung. Zulässigkeit einer befristeten Baubewilligung. 9. Bezüglich der Beleuchtung des Gebäudes auf der West- und Ostseite hat das Planungsamt offen gelassen, ob deren Auswirkun-gen das Ortsbild stören, hat aber ein solches Leuchtkonzept als zeit-lich befristeten Versuchsbetrieb zugelassen. Die Frage stellt sich, ob es dies durfte. a) Grundsätzlich hat der Bauwillige Anspruch auf eine (ordentli-che) Baubewilligung, wenn sein Bauvorhaben dem Zwec
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2003 1396
A. Verwaltungsentscheide 1396
1396 Baubewilligung. Zulässigkeit einer befristeten Baubewilligung.
9. Bezüglich der Beleuchtung des Gebäudes auf der West- und Ostseite hat das Planungsamt offen gelassen, ob deren Auswirkun-gen das Ortsbild stören, hat aber ein solches Leuchtkonzept als zeit-lich befristeten Versuchsbetrieb zugelassen. Die Frage stellt sich, ob es dies durfte. a) Grundsätzlich hat der Bauwillige Anspruch auf eine (ordentli-che) Baubewilligung, wenn sein Bauvorhaben dem Zwec
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