A. Verwaltungsentscheide 1394 Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte sich der Rekurrent nicht auf sein Vertrauen in die behördliche Auskunft stützen. Die Änderung und Umnutzung des Dachraumes wurde bereits vor Einreichen des Bau-gesuches vorgenommen und nicht erst auf die Zusicherung des Pla-nungsamtes hin. Die Zusicherung erweist sich somit nicht als ursäch-lich für die vom Rekurrenten vorgenommenen Investitionen. Diese hat er auf eigenes Risiko ohne Bewilligung getätigt und muss somit auch d
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2003 1394
A. Verwaltungsentscheide 1394
Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte sich der Rekurrent nicht auf sein Vertrauen in die behördliche Auskunft stützen. Die Änderung und Umnutzung des Dachraumes wurde bereits vor Einreichen des Bau-gesuches vorgenommen und nicht erst auf die Zusicherung des Pla-nungsamtes hin. Die Zusicherung erweist sich somit nicht als ursäch-lich für die vom Rekurrenten vorgenommenen Investitionen. Diese hat er auf eigenes Risiko ohne Bewilligung getätigt und muss somit auch d
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