A. Verwaltungsentscheide 1391 1391 Verfahren. Auf mangelhafte Rekurseingaben wird nach ungenutzt verstrichener Notfrist zur Behebung der Mängel nicht eingetreten. 1. Die Prüfung der Einhaltung der Rekursvoraussetzungen hat durch die Rekursbehörde von Amtes wegen zu erfolgen. Vorliegend steht zur Diskussion, ob die formellen Anforderungen an einen Rekurs erfüllt sind. 2. Auf den 1. Januar 2003 ist das neue Gesetz über die Verwal-tungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.5)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2003 1391
A. Verwaltungsentscheide 1391
1391 Verfahren. Auf mangelhafte Rekurseingaben wird nach ungenutzt verstrichener Notfrist zur Behebung der Mängel nicht eingetreten.
1. Die Prüfung der Einhaltung der Rekursvoraussetzungen hat durch die Rekursbehörde von Amtes wegen zu erfolgen. Vorliegend steht zur Diskussion, ob die formellen Anforderungen an einen Rekurs erfüllt sind. 2. Auf den 1. Januar 2003 ist das neue Gesetz über die Verwal-tungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.5)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung