B. Gerichtsentscheide 3416 durch einen Gläubiger zur Eintreibung an denselben über. Vorliegend bezeichneten die Steigerungsbedingungen die vom Ersteigerer zu leistende Baranzahlung von Fr. 50'000.-- als Sicherheit. Dabei ver-steht sich von selbst, dass diese Sicherheit nur für einen allfälligen Ausfall aus der konkreten Verwertung in der Betreibung Nr. 9861511 haftet und nicht für einen solchen aus einer anderen. Das Betrei-bungsrecht bietet dem Betreibungsamt keine Grundlage, die an die Bet
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 3416
B. Gerichtsentscheide 3416
durch einen Gläubiger zur Eintreibung an denselben über. Vorliegend bezeichneten die Steigerungsbedingungen die vom Ersteigerer zu leistende Baranzahlung von Fr. 50'000.-- als Sicherheit. Dabei ver-steht sich von selbst, dass diese Sicherheit nur für einen allfälligen Ausfall aus der konkreten Verwertung in der Betreibung Nr. 9861511 haftet und nicht für einen solchen aus einer anderen. Das Betrei-bungsrecht bietet dem Betreibungsamt keine Grundlage, die an die Bet
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