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ARGVP 2002 3412

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3412 nach dem Gesagten um das Geld von Drittgläubigern und nicht mehr um Vermögen des Schuldners handelte, was nach Art. 271 SchKG Voraussetzung für einen Arrest ist. Zudem kam es nicht zur Prose-quierung des Arrestes (Art. 279 SchKG), weil bereits am 7. Februar 2002 der Konkurs über das Vermögen von K. eröffnet worden war. Unerheblich ist ferner, ob das einbezahlte Geld von C. stammte. Das Betreibungsamt hat sich nicht um die Rechtsgrundlagen einer vom Betreibungsschuld

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 3412

B. Gerichtsentscheide 3412

nach dem Gesagten um das Geld von Drittgläubigern und nicht mehr um Vermögen des Schuldners handelte, was nach Art. 271 SchKG Voraussetzung für einen Arrest ist. Zudem kam es nicht zur Prose-quierung des Arrestes (Art. 279 SchKG), weil bereits am 7. Februar 2002 der Konkurs über das Vermögen von K. eröffnet worden war. Unerheblich ist ferner, ob das einbezahlte Geld von C. stammte. Das Betreibungsamt hat sich nicht um die Rechtsgrundlagen einer vom Betreibungsschuld

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