B. Gerichtsentscheide 3412 nach dem Gesagten um das Geld von Drittgläubigern und nicht mehr um Vermögen des Schuldners handelte, was nach Art. 271 SchKG Voraussetzung für einen Arrest ist. Zudem kam es nicht zur Prose-quierung des Arrestes (Art. 279 SchKG), weil bereits am 7. Februar 2002 der Konkurs über das Vermögen von K. eröffnet worden war. Unerheblich ist ferner, ob das einbezahlte Geld von C. stammte. Das Betreibungsamt hat sich nicht um die Rechtsgrundlagen einer vom Betreibungsschuld
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 3412
B. Gerichtsentscheide 3412
nach dem Gesagten um das Geld von Drittgläubigern und nicht mehr um Vermögen des Schuldners handelte, was nach Art. 271 SchKG Voraussetzung für einen Arrest ist. Zudem kam es nicht zur Prose-quierung des Arrestes (Art. 279 SchKG), weil bereits am 7. Februar 2002 der Konkurs über das Vermögen von K. eröffnet worden war. Unerheblich ist ferner, ob das einbezahlte Geld von C. stammte. Das Betreibungsamt hat sich nicht um die Rechtsgrundlagen einer vom Betreibungsschuld
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG