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ARGVP 2002 3410

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3410 Gant Eigentümer des Objektes waren und die Erwerberin ihnen nach der Gant unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass der Abschluss ei-nes Mietvertrages nicht in Frage komme, ist die auch noch ausge-sprochene Kündigung tatsächlich als Irrtum aufzufassen. Unter diesen Umständen erweist sich die Appellation als unbegründet und wird abgewiesen. OGP 22.3.2002 3410 Justizaufsichtskommission. Amtliche Verteidigung. Wechsel des Verteidigers (Art. 280 ff. ZPO, Art. 233 ff.

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 3410

B. Gerichtsentscheide 3410

Gant Eigentümer des Objektes waren und die Erwerberin ihnen nach der Gant unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass der Abschluss ei-nes Mietvertrages nicht in Frage komme, ist die auch noch ausge-sprochene Kündigung tatsächlich als Irrtum aufzufassen. Unter diesen Umständen erweist sich die Appellation als unbegründet und wird abgewiesen. OGP 22.3.2002 3410 Justizaufsichtskommission. Amtliche Verteidigung. Wechsel des Verteidigers (Art. 280 ff. ZPO, Art. 233 ff.

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