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ARGVP 2002 3408

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3408 2.3. Zivilprozess 3408 Widerklage. Bei Mietstreitigkeiten tritt das Schlichtungsverfahren an die Stelle der Vermittlung. Eine Widerklage ist bereits bei der Schlich-tungsstelle einzureichen. Aus den Erwägungen: Erst in der Klageantwort hat die Beklagte eine Widerklage erho-ben. Fraglich ist, ob dies zulässig ist oder nicht. Das kantonale Recht verlangt die Einreichung der Widerklage bereits im Vermittlungsver-fahren (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Bei Mietstreitigkeite

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 3408

B. Gerichtsentscheide 3408

2.3. Zivilprozess 3408 Widerklage. Bei Mietstreitigkeiten tritt das Schlichtungsverfahren an die Stelle der Vermittlung. Eine Widerklage ist bereits bei der Schlich-tungsstelle einzureichen. Aus den Erwägungen: Erst in der Klageantwort hat die Beklagte eine Widerklage erho-ben. Fraglich ist, ob dies zulässig ist oder nicht. Das kantonale Recht verlangt die Einreichung der Widerklage bereits im Vermittlungsver-fahren (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Bei Mietstreitigkeite

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