B. Gerichtsentscheide 3405 Die Vorinstanz hat zugunsten des Angeklagten seinen guten Leu-mund berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Ge-fängnisstrafe von drei Tagen weist die kürzeste nach Gesetz mögliche Dauer auf (Art. 38 StGB), womit zum Ausdruck gebracht ist, dass das dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Verhalten als leichtes Ver-gehen einzustufen ist. Des weiteren erweist sich die ausgesprochene Busse mit Fr. 1'100.-- angesichts des sich auf Fr. 3'800.-- belaufenden mona
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 3405
B. Gerichtsentscheide 3405
Die Vorinstanz hat zugunsten des Angeklagten seinen guten Leu-mund berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Ge-fängnisstrafe von drei Tagen weist die kürzeste nach Gesetz mögliche Dauer auf (Art. 38 StGB), womit zum Ausdruck gebracht ist, dass das dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Verhalten als leichtes Ver-gehen einzustufen ist. Des weiteren erweist sich die ausgesprochene Busse mit Fr. 1'100.-- angesichts des sich auf Fr. 3'800.-- belaufenden mona
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