B. Gerichtsentscheide 3397 3 ZPO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt demnach beim Einzel-richter des Kantonsgerichtes. d) Unter Hinweis auf die Ausführungen unter lit. c hievor kann als - ausserordentliches - Rechtsmittel nur die Rechtsverweigerungsbe-schwerde an die Justizaufsichtskommission (Art. 280 ff. ZPO) in Frage kommen. e) Der vorliegende Entscheid ergeht im summarischen Verfahren nach Art. 221 ff. ZPO und ist entsprechend der ausdrücklichen Anord-nung in Art. 226 ZPO nur kurz
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 3397
B. Gerichtsentscheide 3397
3 ZPO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt demnach beim Einzel-richter des Kantonsgerichtes. d) Unter Hinweis auf die Ausführungen unter lit. c hievor kann als - ausserordentliches - Rechtsmittel nur die Rechtsverweigerungsbe-schwerde an die Justizaufsichtskommission (Art. 280 ff. ZPO) in Frage kommen. e) Der vorliegende Entscheid ergeht im summarischen Verfahren nach Art. 221 ff. ZPO und ist entsprechend der ausdrücklichen Anord-nung in Art. 226 ZPO nur kurz
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