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ARGVP 2002 2220

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2220 2220 Öffentliches Personalrecht. Die Beurteilung einer Forderungsklage eines Angestellten aus Arbeitsvertrag mit einer Landeskirche, auf welche zuvor schon der Zivilrichter zuständigkeitshalber nicht einge-treten ist, fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Aus den Erwägungen: Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 13 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsg

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 2220

B. Gerichtsentscheide 2220

2220 Öffentliches Personalrecht. Die Beurteilung einer Forderungsklage eines Angestellten aus Arbeitsvertrag mit einer Landeskirche, auf welche zuvor schon der Zivilrichter zuständigkeitshalber nicht einge-treten ist, fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Aus den Erwägungen: Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 13 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsg

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