B. Gerichtsentscheide 2218 jedoch in dem Sinne gutheissen, als es einen Notfall für denkbar hielt, weil sich die Beschwerdeführerin [in Hamburg] bei Prof. Dr. med. K. zur Abklärung einfand und dieser bei seiner am 27. Februar 1999 durchgeführten Untersuchung gesundheitliche Probleme erhob, "wel-che, medizinisch gesehen, eine umgehende Durchführung des Ein-griffes erzwangen. Die erst im letztinstanzlichen Verfahren beige-brachte Bestätigung wäre daher geeignet, einen Notfall unter der Vor-auss
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 2218
B. Gerichtsentscheide 2218
jedoch in dem Sinne gutheissen, als es einen Notfall für denkbar hielt, weil sich die Beschwerdeführerin [in Hamburg] bei Prof. Dr. med. K. zur Abklärung einfand und dieser bei seiner am 27. Februar 1999 durchgeführten Untersuchung gesundheitliche Probleme erhob, "wel-che, medizinisch gesehen, eine umgehende Durchführung des Ein-griffes erzwangen. Die erst im letztinstanzlichen Verfahren beige-brachte Bestätigung wäre daher geeignet, einen Notfall unter der Vor-auss
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