B. Gerichtsentscheide 2216 Steuerpflichtige die notwendigen Belege entsprechend bis 30 Jahre lang aufzubewahren. Da es sich bei den wertvermehrenden Aufwen-dungen um steuermindernde Tatsachen handelt und das Gesetz dem Steuerpflichtigen die Nachweispflicht ausdrücklich auferlegt (vgl. Art. 129 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 3 StG), hat der Steuerpflichtige widrigenfalls auch die Folgen der Beweislosigkeit für diesen Zeitraum bis 30 Jahre zurück zu tragen. Es zeigt sich, dass die Nachweis- un
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 2216
B. Gerichtsentscheide 2216
Steuerpflichtige die notwendigen Belege entsprechend bis 30 Jahre lang aufzubewahren. Da es sich bei den wertvermehrenden Aufwen-dungen um steuermindernde Tatsachen handelt und das Gesetz dem Steuerpflichtigen die Nachweispflicht ausdrücklich auferlegt (vgl. Art. 129 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 3 StG), hat der Steuerpflichtige widrigenfalls auch die Folgen der Beweislosigkeit für diesen Zeitraum bis 30 Jahre zurück zu tragen. Es zeigt sich, dass die Nachweis- un
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