B. Gerichtsentscheide 2215 1. Verwaltungsgericht 2215 Grundstückgewinnsteuer. Für mehr als 20 Jahre zurückliegende Handänderungen kann der Steuerpflichtige entweder die nachweisba-ren Anlagekosten oder den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anre-chung bringen (Art. 131 Abs. 3 StG). Zur massgebenden amtlichen Schätzung. Aus den Erwägungen: 2. Der Grund für das Wahlrecht des Steuerpflichtigen liegt darin, dass es dem Steuerpfli
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 2215
B. Gerichtsentscheide 2215
1. Verwaltungsgericht 2215 Grundstückgewinnsteuer. Für mehr als 20 Jahre zurückliegende Handänderungen kann der Steuerpflichtige entweder die nachweisba-ren Anlagekosten oder den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anre-chung bringen (Art. 131 Abs. 3 StG). Zur massgebenden amtlichen Schätzung. Aus den Erwägungen: 2. Der Grund für das Wahlrecht des Steuerpflichtigen liegt darin, dass es dem Steuerpfli
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