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ARGVP 2002 1387

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1387 3. Umwelt- und Gewässerschutz 1387 Umweltschutzrecht. Geruchsemissionen aus einem Imbissstand unterliegen der Luftreinhalteverordnung. Feststellung der Übermäs-sigkeit bei fehlenden Immissionsgrenzwerten. 4. a) Der Rekurrent macht in materieller Hinsicht geltend, es sei zwar eine Abluftanlage vorhanden, die aber keine oder nur eine völlig ungenügende Wirkung zeige und die lästigen Geruchsimmissionen nicht verhindere. b) Gerüche sind Luftverunreinigungen (vgl

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 1387

A. Verwaltungsentscheide 1387

3. Umwelt- und Gewässerschutz 1387 Umweltschutzrecht. Geruchsemissionen aus einem Imbissstand unterliegen der Luftreinhalteverordnung. Feststellung der Übermäs-sigkeit bei fehlenden Immissionsgrenzwerten.

4. a) Der Rekurrent macht in materieller Hinsicht geltend, es sei zwar eine Abluftanlage vorhanden, die aber keine oder nur eine völlig ungenügende Wirkung zeige und die lästigen Geruchsimmissionen nicht verhindere. b) Gerüche sind Luftverunreinigungen (vgl

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