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ARGVP 2002 1386

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1386 gesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 22, N. 30 f.). Nicht darunter fallen Erneuerungen und Sanierungen eines bestehenden Gebäudes, die über das übliche Mass einer Renovierung nicht hin-ausgehen. Es ist offensichtlich, dass der vorliegend geplante Einbau der Holzfeuerungsanlage als bauliche Massnahme zu betrachten ist. Die Einwendung des Rekurrenten, die Veränderung sei äusserlich kaum sichtbar, kann daher nicht gehört werden. Es handelt sich auch nicht

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2002 1386

A. Verwaltungsentscheide 1386

gesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 22, N. 30 f.). Nicht darunter fallen Erneuerungen und Sanierungen eines bestehenden Gebäudes, die über das übliche Mass einer Renovierung nicht hin-ausgehen. Es ist offensichtlich, dass der vorliegend geplante Einbau der Holzfeuerungsanlage als bauliche Massnahme zu betrachten ist. Die Einwendung des Rekurrenten, die Veränderung sei äusserlich kaum sichtbar, kann daher nicht gehört werden. Es handelt sich auch nicht

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