B. Gerichtsentscheide 3393 3393 Haftüberprüfung. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der angedrohten Tat (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 3, 108 Abs. 1 StPO). Aus den Erwägungen: Nach Art. 108 Abs. 1 StPO kann der Inhaftierte grundsätzlich je-derzeit die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft verlangen. Zuständig zur Behandlung eines solchen Haftentlassungsgesuches ist im Untersuchungsverfahren der Einzelrichter des Kantonsgerichtes (Art. 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2001 3393
B. Gerichtsentscheide 3393
3393 Haftüberprüfung. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der angedrohten Tat (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 3, 108 Abs. 1 StPO). Aus den Erwägungen: Nach Art. 108 Abs. 1 StPO kann der Inhaftierte grundsätzlich je-derzeit die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft verlangen. Zuständig zur Behandlung eines solchen Haftentlassungsgesuches ist im Untersuchungsverfahren der Einzelrichter des Kantonsgerichtes (Art. 10
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP KG