B. Gerichtsentscheide 3373 2.5. Strafprozess 3373 Haftüberprüfung. Sind weitere Abklärungen über den anzuwenden-den Haftgrund erforderlich, ist eine Überschreitung der Dreitagefrist zulässig (Art. 107 Abs. 2 StPO). Zulässigkeit des Begründungsverzichts (Art. 2 StPO in Verbindung mit Art. 204 ZPO). 1. a) Nach Art. 107 Abs. 2 StPO hat der Einzelrichter in Strafsa-chen innert drei Werktagen seit der Hafteröffnung und nach Anhörung des Betroffenen über die Berechtigung der Haft zu entscheid
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 3373
B. Gerichtsentscheide 3373
2.5. Strafprozess 3373 Haftüberprüfung. Sind weitere Abklärungen über den anzuwenden-den Haftgrund erforderlich, ist eine Überschreitung der Dreitagefrist zulässig (Art. 107 Abs. 2 StPO). Zulässigkeit des Begründungsverzichts (Art. 2 StPO in Verbindung mit Art. 204 ZPO).
1. a) Nach Art. 107 Abs. 2 StPO hat der Einzelrichter in Strafsa-chen innert drei Werktagen seit der Hafteröffnung und nach Anhörung des Betroffenen über die Berechtigung der Haft zu entscheid
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