B. Gerichtsentscheide 3371 eine solche Verfügung, die Voraussetzung für den grundbuchlichen Eigentumsübergang ist, nicht (mehr) getroffen hat, ist nicht zu bean-standen, nachdem ein besseres Angebot eingegangen war. Dieses Angebot wäre offensichtlich in der abgesagten Gant gemacht worden. Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger bes-seres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften. Diese Zustimmung ist ohne jeden
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 3371
B. Gerichtsentscheide 3371
eine solche Verfügung, die Voraussetzung für den grundbuchlichen Eigentumsübergang ist, nicht (mehr) getroffen hat, ist nicht zu bean-standen, nachdem ein besseres Angebot eingegangen war. Dieses Angebot wäre offensichtlich in der abgesagten Gant gemacht worden. Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger bes-seres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften. Diese Zustimmung ist ohne jeden
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