B. Gerichtsentscheide 3368 Das Gesetz enthält zu dieser Frage keine Antwort. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren der Untersuchungsmaxime unterstellt ist, erscheint es sachgerecht, die Rechte des Beklagten 1 nach den Art. 156 ff. ZPO nicht zu beschneiden. Von einer "zuverlässigen Abklä-rung", wie sie Art. 208 Abs. 2 ZPO vorschreibt, kann wohl nur dann die Rede sein, wenn nicht nur Beweise erhoben, sondern diese von den Parteien auch gewürdigt werden. Denn die Parteien stehen der
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 3368
B. Gerichtsentscheide 3368
Das Gesetz enthält zu dieser Frage keine Antwort. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren der Untersuchungsmaxime unterstellt ist, erscheint es sachgerecht, die Rechte des Beklagten 1 nach den Art. 156 ff. ZPO nicht zu beschneiden. Von einer "zuverlässigen Abklä-rung", wie sie Art. 208 Abs. 2 ZPO vorschreibt, kann wohl nur dann die Rede sein, wenn nicht nur Beweise erhoben, sondern diese von den Parteien auch gewürdigt werden. Denn die Parteien stehen der
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG