B. Gerichtsentscheide 3363 jedoch offensichtlich nicht gewählt, so dass die Klägerin auch nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen kann. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Klage bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu Art. 4 AVB zu bemerken, dass das Gericht einige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch die Beklagte hat. So ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin einzig wegen ihrer Krankheit
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 3363
B. Gerichtsentscheide 3363
jedoch offensichtlich nicht gewählt, so dass die Klägerin auch nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen kann. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Klage bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu Art. 4 AVB zu bemerken, dass das Gericht einige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch die Beklagte hat. So ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin einzig wegen ihrer Krankheit
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