B. Gerichtsentscheide 3362 zen zwischen Pächter und Verpächter, welche zwar nicht grundsätz-lich gegen eine Pachterstreckung sprechen, aber doch eine Erstre-ckung um volle sechs Jahre für die eine oder andere Partei als unzu-mutbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der Pachtsache für den Betroffenen. Eine Erstreckung um sechs Jah-re ist bei Gewerben vorzunehmen. Dann aber auch bei Grundstücken, die für die Existenz des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind. Nach
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 3362
B. Gerichtsentscheide 3362
zen zwischen Pächter und Verpächter, welche zwar nicht grundsätz-lich gegen eine Pachterstreckung sprechen, aber doch eine Erstre-ckung um volle sechs Jahre für die eine oder andere Partei als unzu-mutbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der Pachtsache für den Betroffenen. Eine Erstreckung um sechs Jah-re ist bei Gewerben vorzunehmen. Dann aber auch bei Grundstücken, die für die Existenz des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind. Nach
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