B. Gerichtsentscheide 3361 dem Ersatz weiteren Schadens. Macht der Arbeitgeber Ansprüche in der Höhe des Lohnviertels geltend, gilt eine Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber hat den genauen Umfang des Schadens nicht nachzuwei-sen, andererseits hat aber der Arbeitnehmer zumindest zu behaupten, es sei kein oder nur ein geringer Schaden entstanden (Streiff/ v.Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337d). Macht der Arbeitgeber indessen nicht den Lohnviertel, sondern einen grösseren Schadenersatz gel-tend, tri
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 3361
B. Gerichtsentscheide 3361
dem Ersatz weiteren Schadens. Macht der Arbeitgeber Ansprüche in der Höhe des Lohnviertels geltend, gilt eine Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber hat den genauen Umfang des Schadens nicht nachzuwei-sen, andererseits hat aber der Arbeitnehmer zumindest zu behaupten, es sei kein oder nur ein geringer Schaden entstanden (Streiff/ v.Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337d). Macht der Arbeitgeber indessen nicht den Lohnviertel, sondern einen grösseren Schadenersatz gel-tend, tri
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