B. Gerichtsentscheide 3354 erschwerte Anforderungen stellenden Scheidungsgrundes von rev. Art. 115 ZGB der ‚mildere’ altrechtliche Art. 142 ZGB Anwendung fin-den könne, was als unzulässige Unterdrückung des neuen Rechts beurteilt wurde. Demgemäss sind die der Beklagten gemäss Scheidungskonventi-on vom 13. Dezember 1995 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig aufzuheben, wie dies die Vorinstanz entschieden hat, son-dern für die Dauer des Konkubinates zu sistieren. OGer 20.6.2000
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 3354
B. Gerichtsentscheide 3354
erschwerte Anforderungen stellenden Scheidungsgrundes von rev. Art. 115 ZGB der ‚mildere’ altrechtliche Art. 142 ZGB Anwendung fin-den könne, was als unzulässige Unterdrückung des neuen Rechts beurteilt wurde. Demgemäss sind die der Beklagten gemäss Scheidungskonventi-on vom 13. Dezember 1995 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig aufzuheben, wie dies die Vorinstanz entschieden hat, son-dern für die Dauer des Konkubinates zu sistieren. OGer 20.6.2000
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