B. Gerichtsentscheide 2203 2203 Arbeitslosenversicherung. Einstellung in der Anspruchsberechti-gung. Aus den Erwägungen: 2. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG; SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst h
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 2203
B. Gerichtsentscheide 2203
2203 Arbeitslosenversicherung. Einstellung in der Anspruchsberechti-gung. Aus den Erwägungen: 2. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG; SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst h
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