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ARGVP 2000 2197

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2197 (Art. 3 LRV). Ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten sodann u.a. für Anlagen nach Anhang 2, zu denen auch Tierhaltungs-betriebe gehören (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Gemäss Ziff. 512 Abs. 1 dieses Anhanges müssen die nach den anerkannten Regeln der Tier-haltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen ein-gehalten werden; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidg. Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (in FAT-Berich

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B. Gerichtsentscheide 2197

(Art. 3 LRV). Ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten sodann u.a. für Anlagen nach Anhang 2, zu denen auch Tierhaltungs-betriebe gehören (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Gemäss Ziff. 512 Abs. 1 dieses Anhanges müssen die nach den anerkannten Regeln der Tier-haltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen ein-gehalten werden; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidg. Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (in FAT-Berich

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