A. Verwaltungsentscheide 1368 bau vor, welcher als neubauähnliche Umgestaltung zu werten ist, liegt ein Abbruch / Wiederaufbau vor. Ansonsten ist von einer teilweisen Änderung auszugehen. Nach den eingereichten Plänen ist hinsichtlich des Wohnteils des Gebäudes davon auszugehen, dass lediglich drei Böden entfernt, zwei neue Böden eingezogen werden und die Fassade geändert wird. In solchen Fällen kann nicht von einer neubauähnlichen Umgestaltung gesprochen werden, sondern lediglich von einer
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 1368
A. Verwaltungsentscheide 1368
bau vor, welcher als neubauähnliche Umgestaltung zu werten ist, liegt ein Abbruch / Wiederaufbau vor. Ansonsten ist von einer teilweisen Änderung auszugehen. Nach den eingereichten Plänen ist hinsichtlich des Wohnteils des Gebäudes davon auszugehen, dass lediglich drei Böden entfernt, zwei neue Böden eingezogen werden und die Fassade geändert wird. In solchen Fällen kann nicht von einer neubauähnlichen Umgestaltung gesprochen werden, sondern lediglich von einer
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