A. Verwaltungsentscheide 1367 derungen der Nutzflächen, des Volumens, der Nutzungen, des äusse-ren Erscheinungsbildes und der Erschliessung sowie die baulichen Massnahmen und deren Kosten. Zwingend zu berücksichtigen ist, dass die Einführung neuer Nutzungen, die von den bestehenden we-sentlich abweichen, grundsätzlich zu einer Verletzung der Identität führt. Zweckänderungen sind im Rahmen der teilweisen Änderung vor allem dann zulässig, soweit rechtmässig bestehende Nutzungen aus-gedehnt werd
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 1367
A. Verwaltungsentscheide 1367
derungen der Nutzflächen, des Volumens, der Nutzungen, des äusse-ren Erscheinungsbildes und der Erschliessung sowie die baulichen Massnahmen und deren Kosten. Zwingend zu berücksichtigen ist, dass die Einführung neuer Nutzungen, die von den bestehenden we-sentlich abweichen, grundsätzlich zu einer Verletzung der Identität führt. Zweckänderungen sind im Rahmen der teilweisen Änderung vor allem dann zulässig, soweit rechtmässig bestehende Nutzungen aus-gedehnt werd
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