A. Verwaltungsentscheide 1360 1. Verwaltungsverfahren 1360 Ausstand. Die Mitwirkung am Vorentscheid ist ein Ausstandsgrund. Art. 58 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet unter anderem die Beurteilung einer Streitsache durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidet nicht - wie im vorliegenden Fall - eine gerichtliche, sondern eine verwaltungsbehördliche Rechts-pflegeinstanz, so ergibt sich aus Art. 4 BV ein gleichartiger Anspruch (BGE 120 Ia 186, 117 Ia 410, 114 I
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 1360
A. Verwaltungsentscheide 1360
1. Verwaltungsverfahren 1360 Ausstand. Die Mitwirkung am Vorentscheid ist ein Ausstandsgrund. Art. 58 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet unter anderem die Beurteilung einer Streitsache durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidet nicht - wie im vorliegenden Fall - eine gerichtliche, sondern eine verwaltungsbehördliche Rechts-pflegeinstanz, so ergibt sich aus Art. 4 BV ein gleichartiger Anspruch (BGE 120 Ia 186, 117 Ia 410, 114 I
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