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ARGVP 1999 3350

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3350 3350 Appellationsverhandlung. Keine Berücksichtigung von Beweismate­rial, welches die Staatsanwaltschaft erst an Schranken vorgelegt hat (Art. 26, 214 Abs. 3 StPO). In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob das Gericht auf die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Beweise und die dar­auf abgestützte Argumentation eingehen kann. Gemäss Art. 26 StPO gilt das Anklageprinzip, was bedeutet, dass das Gericht seinem Urteil nur die dem Angeklagten in der Anklage­

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3350

B. Gerichtsentscheide 3350 3350 Appellationsverhandlung. Keine Berücksichtigung von Beweismate­rial, welches die Staatsanwaltschaft erst an Schranken vorgelegt hat (Art. 26, 214 Abs. 3 StPO). In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob das Gericht auf die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Beweise und die dar­auf abgestützte Argumentation eingehen kann. Gemäss Art. 26 StPO gilt das Anklageprinzip, was bedeutet, dass das Gericht seinem Urteil nur die dem Angeklagten in der Anklage­

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