B. Gerichtsentscheide 3350 3350 Appellationsverhandlung. Keine Berücksichtigung von Beweismaterial, welches die Staatsanwaltschaft erst an Schranken vorgelegt hat (Art. 26, 214 Abs. 3 StPO). In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob das Gericht auf die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Beweise und die darauf abgestützte Argumentation eingehen kann. Gemäss Art. 26 StPO gilt das Anklageprinzip, was bedeutet, dass das Gericht seinem Urteil nur die dem Angeklagten in der Anklage
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3350
B. Gerichtsentscheide 3350 3350 Appellationsverhandlung. Keine Berücksichtigung von Beweismaterial, welches die Staatsanwaltschaft erst an Schranken vorgelegt hat (Art. 26, 214 Abs. 3 StPO). In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob das Gericht auf die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Beweise und die darauf abgestützte Argumentation eingehen kann. Gemäss Art. 26 StPO gilt das Anklageprinzip, was bedeutet, dass das Gericht seinem Urteil nur die dem Angeklagten in der Anklage
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