B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999 2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersuchungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung gegen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt:In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3349
B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999 2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersuchungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung gegen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt:In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels
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