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ARGVP 1999 3349

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999 2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersu­chungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung ge­gen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt:In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3349

B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999 2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersu­chungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung ge­gen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt:In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels

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