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ARGVP 1999 3348

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3348 nicht Verfahrenszweck ist, einer unbestimmten Anzahl Gläubiger ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu ermöglichen. Eine Gefähr­dung berechtigter Interessen ist nicht ersichtlich, zumal die einzige beteiligte Pfandgläubigerin ihre Zustimmung erteilt hat. Die vorzeitige Verwertung kann demgemäss bewilligt werden.Diese Bewilligung entbindet das Konkursamt nicht, die Kollokation durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Pfandrechte geltend gemacht werden

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3348

B. Gerichtsentscheide 3348 nicht Verfahrenszweck ist, einer unbestimmten Anzahl Gläubiger ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu ermöglichen. Eine Gefähr­dung berechtigter Interessen ist nicht ersichtlich, zumal die einzige beteiligte Pfandgläubigerin ihre Zustimmung erteilt hat. Die vorzeitige Verwertung kann demgemäss bewilligt werden.Diese Bewilligung entbindet das Konkursamt nicht, die Kollokation durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Pfandrechte geltend gemacht werden

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