B. Gerichtsentscheide 3340 Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Untersuchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht erwerbstätig und
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3340
B. Gerichtsentscheide 3340 Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Untersuchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht erwerbstätig und
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