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ARGVP 1999 3340

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3340 Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Ver­schulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange­messene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Unter­suchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht erwerbstätig und

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3340

B. Gerichtsentscheide 3340 Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Ver­schulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange­messene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Unter­suchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht erwerbstätig und

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