opencaselaw.ch

ARGVP 1999 3336

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3336 konnte die Klägerin nicht anbieten. Da die Klägerin beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der unbegründete Vorwurf einer sexuellen Annäherung ist klarer­weise als Ehrverletzung zu qualifizieren und stellt damit eine Verlet­zung in den persönlichen Verhältnissen dar. Auch die von Art. 49 Abs. 1 OR geforderte notwendige Schwere ist gegeben. Da darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, steht de

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 3336

B. Gerichtsentscheide 3336 konnte die Klägerin nicht anbieten. Da die Klägerin beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der unbegründete Vorwurf einer sexuellen Annäherung ist klarer­weise als Ehrverletzung zu qualifizieren und stellt damit eine Verlet­zung in den persönlichen Verhältnissen dar. Auch die von Art. 49 Abs. 1 OR geforderte notwendige Schwere ist gegeben. Da darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, steht de

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP KG