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ARGVP 1999 2188

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2188 act. 7.1/4 liegt ein Duplikat dieses Vertrages). Der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Ehemann ist unter diesen Umstän­den erst recht ein Indiz für den privaten Charakter des Darlehens. Sodann ist für die steuerliche Behandlung als privater Kapitalverlust nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Güter­trennung zu einer derart weitreichenden Unterstützung ihres Eheman­nes verpflichtet war oder nicht. Es genügt die Feststellung, dass d

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 2188

B. Gerichtsentscheide 2188 act. 7.1/4 liegt ein Duplikat dieses Vertrages). Der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Ehemann ist unter diesen Umstän­den erst recht ein Indiz für den privaten Charakter des Darlehens. Sodann ist für die steuerliche Behandlung als privater Kapitalverlust nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Güter­trennung zu einer derart weitreichenden Unterstützung ihres Eheman­nes verpflichtet war oder nicht. Es genügt die Feststellung, dass d

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