B. Gerichtsentscheide 2188 act. 7.1/4 liegt ein Duplikat dieses Vertrages). Der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Ehemann ist unter diesen Umständen erst recht ein Indiz für den privaten Charakter des Darlehens. Sodann ist für die steuerliche Behandlung als privater Kapitalverlust nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Gütertrennung zu einer derart weitreichenden Unterstützung ihres Ehemannes verpflichtet war oder nicht. Es genügt die Feststellung, dass d
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 2188
B. Gerichtsentscheide 2188 act. 7.1/4 liegt ein Duplikat dieses Vertrages). Der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Ehemann ist unter diesen Umständen erst recht ein Indiz für den privaten Charakter des Darlehens. Sodann ist für die steuerliche Behandlung als privater Kapitalverlust nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Gütertrennung zu einer derart weitreichenden Unterstützung ihres Ehemannes verpflichtet war oder nicht. Es genügt die Feststellung, dass d
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG