B. Gerichtsentscheide 2182 mit dem kant. Richtplan die für jedermann verbindliche Nutzungsordnung festzulegen. Das Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten der im Plan vorgesehenen Nutzung entsprechen. Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung und soll nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Es ist auch hinsichtlich Rechtsschutz und demokratischer Mitwirkung nicht geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergänzen oder zu ändern (BGE 1151b 151). Das Ba
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 2182
B. Gerichtsentscheide 2182 mit dem kant. Richtplan die für jedermann verbindliche Nutzungsordnung festzulegen. Das Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten der im Plan vorgesehenen Nutzung entsprechen. Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung und soll nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Es ist auch hinsichtlich Rechtsschutz und demokratischer Mitwirkung nicht geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergänzen oder zu ändern (BGE 1151b 151). Das Ba
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