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ARGVP 1999 2181

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2181 2181 Änderung eines Quartierplanes. Der Regierungsrat ist auch dann zuständige Rekursinstanz, wenn der Gemeinderat ein Planänderungs­begehren nach einer Überprüfung eines bestehenden Quartierplanes von sich aus und nicht erst auf eine Einsprache hin abweist (Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 EG zum RPG). Ein Grundeigentümer gelangte mit einem Planänderungsbegehren an den Gemeinderat. Der Gemeinderat trat auf dieses Begehren ein und wies dieses ab. Obwohl

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 2181

B. Gerichtsentscheide 2181 2181 Änderung eines Quartierplanes. Der Regierungsrat ist auch dann zuständige Rekursinstanz, wenn der Gemeinderat ein Planänderungs­begehren nach einer Überprüfung eines bestehenden Quartierplanes von sich aus und nicht erst auf eine Einsprache hin abweist (Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 EG zum RPG). Ein Grundeigentümer gelangte mit einem Planänderungsbegehren an den Gemeinderat. Der Gemeinderat trat auf dieses Begehren ein und wies dieses ab. Obwohl

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