A. Verwaltungsentscheide 1359 5. Finanzwesen 1359 Verzugszinsen. Verzicht auf die Erhebung gesetzlich geschuldeter Verzugszinsen auf Steuerforderungen. Vertrauensschutz bei mündlicher Eröffnung einer Verfügung. 2. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) sind die Steuerforderungen nach Ablauf der Zahlungsfrist zu einem von der Landessteuerkommission festgesetzten Satz zu verzinsen. Diese Verzugszinspflicht besteht grundsätzlich selbst dann, wenn für eine
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 1359
A. Verwaltungsentscheide 1359
5. Finanzwesen 1359 Verzugszinsen. Verzicht auf die Erhebung gesetzlich geschuldeter Verzugszinsen auf Steuerforderungen. Vertrauensschutz bei mündlicher Eröffnung einer Verfügung.
2. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) sind die Steuerforderungen nach Ablauf der Zahlungsfrist zu einem von der Landessteuerkommission festgesetzten Satz zu verzinsen. Diese Verzugszinspflicht besteht grundsätzlich selbst dann, wenn für eine
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