A. Verwaltungsentscheide 1348 sprechenden Abweichungen von den Regelbauvorschriften, welche für die fragliche Zone gelten, überwiegend beträchtlich: In der Zone WG2, in welcher das Bauvorhaben realisiert werden soll, beträgt unter Berücksichtigung von Art. 35 Abs. 2 des kommunalen Baureglementes (BR) die Ausnützungsziffer 0.6; vorgesehen ist eine solche von 0.87. Zu beachten ist, dass selbst die Zone WG4, die im Unterschied zur WG2 zwei zusätzliche Vollgeschosse umfasst, lediglich eine Ausnütz
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 1348
A. Verwaltungsentscheide 1348 sprechenden Abweichungen von den Regelbauvorschriften, welche für die fragliche Zone gelten, überwiegend beträchtlich: In der Zone WG2, in welcher das Bauvorhaben realisiert werden soll, beträgt unter Berücksichtigung von Art. 35 Abs. 2 des kommunalen Baureglementes (BR) die Ausnützungsziffer 0.6; vorgesehen ist eine solche von 0.87. Zu beachten ist, dass selbst die Zone WG4, die im Unterschied zur WG2 zwei zusätzliche Vollgeschosse umfasst, lediglich eine Ausnütz
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