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ARGVP 1999 1346

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1346 2. Bau- und Planungsrecht 1346 Baubewilligungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zu­stehenden Ermessens dar. Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baube­willigungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtun­gen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Re­klameanlagen dieser G

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 1346

A. Verwaltungsentscheide 1346

2. Bau- und Planungsrecht 1346 Baubewilligungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zu­stehenden Ermessens dar. Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baube­willigungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtun­gen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Re­klameanlagen dieser G

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