A. Verwaltungsentscheide 1346 2. Bau- und Planungsrecht 1346 Baubewilligungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zustehenden Ermessens dar. Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baubewilligungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtungen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Reklameanlagen dieser G
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 1346
A. Verwaltungsentscheide 1346
2. Bau- und Planungsrecht 1346 Baubewilligungsverfahren. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen Gründen stellt eine Verletzung des der Behörde zustehenden Ermessens dar. Der Gemeinderat vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass die Reklameanlage von erheblicher Dimensionierung sei. Die Baubewilligungskommission habe bezüglich Grösse von Reklameeinrichtungen in den vergangenen Jahren eine konstante Praxis entwickelt. Reklameanlagen dieser G
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