A. Verwaltungsentscheide 1344 damit erste Rechtsmittelinstanz) darüber befinden müsste, was zu einer wesentlichen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde, und somit der parteiliche Anspruch auf eine vollständige Überprüfung durch eine Rekursinstanz im konkreten Fall nicht gewährleistet wäre. Ferner muss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im vorliegenden Fall auch deshalb gelten, da es unter anderem darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen nachzuholen und i
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1999 1344
A. Verwaltungsentscheide 1344 damit erste Rechtsmittelinstanz) darüber befinden müsste, was zu einer wesentlichen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde, und somit der parteiliche Anspruch auf eine vollständige Überprüfung durch eine Rekursinstanz im konkreten Fall nicht gewährleistet wäre. Ferner muss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im vorliegenden Fall auch deshalb gelten, da es unter anderem darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen nachzuholen und i
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