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ARGVP 1998 3319

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3319 Er hat sich deshalb nicht nur des Fahrens in angetrunkenem Zu­stand, sondern auch des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht. OGer 24.2.1998 3319 Gewässerschutz. Der Angestellte eines Kanalreinigungsunterneh­mens, der keine Abklärungen über den Abfluss allfällig ablaufenden Wassers trifft und dadurch eine Gewässerverschmutzung bewirkt, handelt fahrlässig (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Sachverhalt:Als Angestellter eines Rohr-Reinigungs-Unternehmens

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1998 3319

B. Gerichtsentscheide 3319 Er hat sich deshalb nicht nur des Fahrens in angetrunkenem Zu­stand, sondern auch des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht. OGer 24.2.1998 3319 Gewässerschutz. Der Angestellte eines Kanalreinigungsunterneh­mens, der keine Abklärungen über den Abfluss allfällig ablaufenden Wassers trifft und dadurch eine Gewässerverschmutzung bewirkt, handelt fahrlässig (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Sachverhalt:Als Angestellter eines Rohr-Reinigungs-Unternehmens

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