B. Gerichtsentscheide 3319 Er hat sich deshalb nicht nur des Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern auch des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht. OGer 24.2.1998 3319 Gewässerschutz. Der Angestellte eines Kanalreinigungsunternehmens, der keine Abklärungen über den Abfluss allfällig ablaufenden Wassers trifft und dadurch eine Gewässerverschmutzung bewirkt, handelt fahrlässig (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Sachverhalt:Als Angestellter eines Rohr-Reinigungs-Unternehmens
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1998 3319
B. Gerichtsentscheide 3319 Er hat sich deshalb nicht nur des Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern auch des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht. OGer 24.2.1998 3319 Gewässerschutz. Der Angestellte eines Kanalreinigungsunternehmens, der keine Abklärungen über den Abfluss allfällig ablaufenden Wassers trifft und dadurch eine Gewässerverschmutzung bewirkt, handelt fahrlässig (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Sachverhalt:Als Angestellter eines Rohr-Reinigungs-Unternehmens
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