B. Gerichtsentscheide 3316 2.2 Strafrecht 3316 Strafantrag. Zur Stellung eines Strafantrages wegen Entziehung eines Unmündigen bedarf es wegen der höchstpersönlichen Natur des verletzten Rechtsgutes einer speziellen Ermächtigung. Eine Vollmacht, das Erforderliche vorzukehren, um jemanden unverzüglich die Obhut zu verschaffen, genügt nicht (Art. 28 StGB). Aus den Erwägungen:Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht jeder durch die Straftat verletzten Person zu (Art. 28 Abs. 1 StGB). Der Strafant
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1998 3316
B. Gerichtsentscheide 3316 2.2 Strafrecht 3316 Strafantrag. Zur Stellung eines Strafantrages wegen Entziehung eines Unmündigen bedarf es wegen der höchstpersönlichen Natur des verletzten Rechtsgutes einer speziellen Ermächtigung. Eine Vollmacht, das Erforderliche vorzukehren, um jemanden unverzüglich die Obhut zu verschaffen, genügt nicht (Art. 28 StGB). Aus den Erwägungen:Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht jeder durch die Straftat verletzten Person zu (Art. 28 Abs. 1 StGB). Der Strafant
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