B. Gerichtsentscheide 3314 3314 G rundstückkauf. Ist einmal die Unverbindlichkeit des Vertrages wegen Willensmangels erklärt worden, so ist diese Erklärung unwiderruflich. Soll der Vertrag gleichwohl weitergelten, erfordert dies das Einvernehmen der Parteien (Art. 31,216 OR). Sachverhalt:Die Kläger erwarben von Z. ein renoviertes Wohnhaus. Dessen Dach erwies sich bald darauf als undicht. Die Käufer verlangten durch ihren Rechtsvertreter die Sanierung des Daches nach den Vorschlägen eines Sa
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1998 3314
B. Gerichtsentscheide 3314 3314 G rundstückkauf. Ist einmal die Unverbindlichkeit des Vertrages wegen Willensmangels erklärt worden, so ist diese Erklärung unwiderruflich. Soll der Vertrag gleichwohl weitergelten, erfordert dies das Einvernehmen der Parteien (Art. 31,216 OR). Sachverhalt:Die Kläger erwarben von Z. ein renoviertes Wohnhaus. Dessen Dach erwies sich bald darauf als undicht. Die Käufer verlangten durch ihren Rechtsvertreter die Sanierung des Daches nach den Vorschlägen eines Sa
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