A. Verwaltungsentscheide 1332 1332 Gewässerschutz. Der natürliche Verlauf von Fliessgewässem ist bei Verbauungen und Korrektionen möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Abgrenzung Entwässerungsgraben/Bach. Die landwirtschaftliche Nutzung begründet nicht in jedem Fall eine Ausnahmebewilligung vom Eindolungsverbot. 1. Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer oder durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1998 1332
A. Verwaltungsentscheide 1332 1332 Gewässerschutz. Der natürliche Verlauf von Fliessgewässem ist bei Verbauungen und Korrektionen möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Abgrenzung Entwässerungsgraben/Bach. Die landwirtschaftliche Nutzung begründet nicht in jedem Fall eine Ausnahmebewilligung vom Eindolungsverbot.
1. Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer oder durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind
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