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ARGVP 1998 1332

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1332 1332 Gewässerschutz. Der natürliche Verlauf von Fliessgewässem ist bei Verbauungen und Korrektionen möglichst beizubehalten oder wieder­herzustellen. Abgrenzung Entwässerungsgraben/Bach. Die landwirt­schaftliche Nutzung begründet nicht in jedem Fall eine Ausnahmebe­willigung vom Eindolungsverbot. 1. Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer oder durch raumplanerische Massnahmen zu gewähr­leisten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1998 1332

A. Verwaltungsentscheide 1332 1332 Gewässerschutz. Der natürliche Verlauf von Fliessgewässem ist bei Verbauungen und Korrektionen möglichst beizubehalten oder wieder­herzustellen. Abgrenzung Entwässerungsgraben/Bach. Die landwirt­schaftliche Nutzung begründet nicht in jedem Fall eine Ausnahmebe­willigung vom Eindolungsverbot.

1. Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer oder durch raumplanerische Massnahmen zu gewähr­leisten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind

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