B. Gerichtsentscheide 3309 Dort gibt Dr. X. bekannt, es sei ihm nicht gelungen, sich von der beruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, weshalb er darum ersuche, die Entbindung von der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte einzuholen. In der Vernehmlassung vom 20. August 1997 wird indessen dieses 'Ersuchen' relativiert durch die Feststellung, dass das fragliche Klientengespräch im Lichte des hängigen Ehrverletzungsverfahrens kaum relevant sein dürfte. Dass Dr. X. für eine irrelevante
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 3309
B. Gerichtsentscheide 3309 Dort gibt Dr. X. bekannt, es sei ihm nicht gelungen, sich von der beruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, weshalb er darum ersuche, die Entbindung von der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte einzuholen. In der Vernehmlassung vom 20. August 1997 wird indessen dieses 'Ersuchen' relativiert durch die Feststellung, dass das fragliche Klientengespräch im Lichte des hängigen Ehrverletzungsverfahrens kaum relevant sein dürfte. Dass Dr. X. für eine irrelevante
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