B. Gerichtsentscheide 3308 2.5 Öffentliches Recht 3308 Anwalt. Das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist vom Anwalt, nicht von einer Strafverfolgungsbehörde zu stellen. (Art. 11. Anwaltsordnung, bGS 145.52). Gemäss Art. 11 Verordnung über den Anwaltsberuf vom 29. November 1956 (Anwaltsordnung; bGS 145.52) hat der Anwalt Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufs Kenntnis erhält, zu wahren (Abs. 1). Eine Offenbarung
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 3308
B. Gerichtsentscheide 3308 2.5 Öffentliches Recht 3308 Anwalt. Das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist vom Anwalt, nicht von einer Strafverfolgungsbehörde zu stellen. (Art. 11. Anwaltsordnung, bGS 145.52). Gemäss Art. 11 Verordnung über den Anwaltsberuf vom 29. November 1956 (Anwaltsordnung; bGS 145.52) hat der Anwalt Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufs Kenntnis erhält, zu wahren (Abs. 1). Eine Offenbarung
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